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Zusatzurlaub bei Jubiläum

( 1 ) 1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat nach langen Beschäftigungszeiten Anspruch auf eine Treueleistung. 2 Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhält sie oder er als Treueleistung mit Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 26)

1.      von 10 Jahren drei Tage,

2.      von 20 Jahren sechs Tage,

3.      von 30 Jahren neun Tage,

4.      von 40 Jahren zwölf Tage

als zusätzlichen Erholungsurlaub. 3 Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nach § 1 Absatz 1 werden angerechnet. 4 Darüber hinaus können betriebliche Vereinbarungen getroffen werden.

( 2 ) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche beträgt der Zusatzurlaub mindestens einen Tag.

( 3 ) 1 Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ist der zusätzliche Erholungsurlaub abzugelten. 2 Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgenden Monats zulässig.

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