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SchulungFortbildung WeiterbildungBildungsurlaubSupervision
DefinitionMaßnahmen der beruflichen Quaifizierung, die absolviert werden müssen, um die spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen oder Maßnahmen, die vom Anstellungsträger zur allgemeinen Personalentwicklung veranlasst werden.Kurz- oder mittelfristige Maßnahme der beruflichen Bildung, die nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führtWeiterbildungen sind langfristige Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit einem berufsqualifizierenden Zertifikat abchließen.Bildungsurlaub dient der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung (Qualifizierung und Fortbildung) für die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Bildungsuralub für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte dient allein der politischen Bildung.  Professionelle Form und Methode berufsbezogener Beratung zur aufgabenbezogenen, persönlichen u. institutionellen Reflexion. Dient zur fachlichen Qualifizierung in der professionellen Arbeit.
KostenübernahmeÜbernahmen sämtlicher kosten sowie Erstattung der Fahrtkosten gem. Reisekostenverordnung durch den Anstellungsträger.

Anstellungsträger zahlt Zuschüsse für Kursgebühren, Unterkunft, Verpflegung.

MUSS: Tageshöchstsatz € 60, -- € 240, -p. a. KANN: über E8 und SOLL: E1-E8: weitere Gewährung von € 30,-- pro Tag, max. € 120,-- p. a.; keine Fahrtkostenübernahme

Der Anstellungsträger KANN einen Zuschuss oder ein Darrlehn gewähren wenn Weiterbildung anerkannt ist. Der Mitarbeiter trägt mind. 1/3 der Kosten.Keine Kostenübernahme, nur ArbeitsfreistellungÜbernahme des Anstellungsträgers abzügl. Eigenanteil von mind. 20% pro Einheit (ab E10). Keine Fahrtkostenerstattung. Bei Anordnung des Anstellungsträgers volle Kostenübernahme u. Fahtkostenübernahme.
Tage/FreistellungGilt komplett als Arbeitszeit und kann vom Arbeitgeber angeordnet werden.Nach 6 Monate im Dienstverhältnis: 7 Tage jährlich, Übertrag von bis zu 4 Tagen möglich. Ein längerer Fobi-Urlaub kann bis 6 Jahre im voraus gewährt werden.Nach 6 Monate im Dienstverhältnis: 7 Tage jährlich, Übertrag von bis zu 4 Tagen möglich. Ein längerer Fobi-Urlaub kann bis 6 Jahre im voraus gewährt werden.

Jährlich 5 Tage bei einer 5 Tage-Woche, sonst Anpassung -Vorraussetzung: Beschäftigungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten.

Pädagogischen MA: +5 unbezahlte Tage bei päd. Mitwirkung an anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen.

Supervision gilt als Arbeitszeit. Nach Genehmigung erfolgt Freistellung für i. d. R. 10 Sitzungen oder weniger. Verlängerung im Einzelfall auf Antrag oder Anordnung möglich. 

Wer entscheidet bzw.wer beantragt wo?

Der Anstellungsträger entscheidet über die Anerkennung einer Fortbildung als Schulung.Beantragung und Genehmigung beim Anstellungsträger/Dienstvorgesetzten. Kann mit Begründung f. 1 Jahr abgelehnt werden w./dienstl. Erfordernissen. Antrag beim Anstellungsträger stellen- dabei Urlaubs- und Kostenfrage klären.Der Antrag sollte mindestens 6 Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung gestellt werden. Der Anstellungsträger kann nur ablehnen, dienstl. Erfordernisse entgegenstehen oder mehr als ein Drittel der MA bereits in dem Jahr an Bildungsveranstaltungen teilgenommen haben.Entweder Anordnung durch Vorgesetzte/n (im Konfliktfall) oder Antrag des/der Arbeitnehmers/in beim Anstellungsträger, dann erfolgt die Genehmigung durch den/die Dienstvorgesetzte/n.
BesonderheitenWird NICHT auf den Anspruch auf Fobiurlaub angerechnet. Angebot muss v. d. Kirchenverwaltung anerkannt sein. Höhe der Zuschüsse können sich jährlich ändern. Nachweis für Personalakte.Wenn die Weiterbidung nicht aus dem EKHN-Heft "Wissenswerte" ist, muss sie als berufliche Fortbildung anerkannt sein - geht über das Referat Personalförderung/Kirchenverwaltung.Bildungsveranstaltungen müssen mind. 5 Tage dauern und von anerkannten Trägern der Jugend- oder Erwachsenenbildung durchgeführt werden.Man unterscheidet Einzel-, Gruppen- oder Teamsupervision sowie Fall- und Leitungssupervision. Es gibt vor Beginn einen Vertrag zw. Supervisand, Supervisior und Anstellungsträger.
Nachlesen bei/inDas Recht der EKHN - Personalförderungsgesetz (790) sowie Rechtsverordnung (790a)Das Recht der EKHN - Personalförderungsgesetz (PFördG) v. 23.11.2007 (790)  sowie Rechtsverordnung v. 31.01.2008 (790 a)Das Recht der EKHN - Personalförderungsgesetz (790)Das Recht der EKHN - Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (794)Das Recht der EKHN-Verwaltungsordnung für Supervsion vom 15.11.2007 (791)
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