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Angestellten-Gehalt in EKHN 2023

Entgeltverhandlungen 2023: EKHN übernimmt Abschluss im öffentlichen Dienst weitgehend

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Ein Inflationsausgleich wird ausgezahlt

Die Gehälter von Angestellten in der EKHN steigen 2023 kräftig. So wird es einen erneuten Inflationsausgleich geben. Zudem übernimmt die EKHN weitere Rahmenbedingungen aus dem öffentlichen Dienst (TVöD) wie prozentuale Gehaltssteigerung und ein Sockelbetrag für alle.

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) übernimmt bei den Entgelten für ihre rund 19.500 Angestellten die Rahmenbedingungen aus dem öffentlichen Dienst. So wird unter anderem ein Inflationsausgleich in Höhe von bis zu 3000 Euro nach und nach ausgezahlt. Zudem sollen die Gehälter um 5,5 Prozent steigen. Alle erhalten außerdem ab 2024 einen Sockelbetrag von 200 Euro im Monat. Das teilte die Arbeitsrechtliche Kommission der EKHN am Freitag (16. Juni 2023) in Darmstadt mit. Die Regelung tritt am 1. Juli in Kraft. Die neue Entgelttabelle kommt am 1. März 2024 und gilt mindestens bis zum 31. Dezember 2024.

Nicht im Schatten des TVöD stehen

Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKHN hatte nach der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TVöD) dessen Rahmenbedingungen für ihre weiteren Entgeltverhandlungen aufgegriffen. Die Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen kamen nach Angaben der Kommission „schnell zu einem Konsens, um nicht im Schatten des Abschlusses des TVöD zu stehen“. Die Parameter des TVöD werden übernommen ‑ sofern, wie etwa beim Inflationsausleich, nicht bereits geschehen.

Zweite Hälfte des Inflationsausgleichs

Da die erste Hälfte des Inflationsausgleichs von 1500 Euro bereits im Februar an die Angestellten der EKHN als Einmalzahlung ausgezahlt wurde ‑ anders als im öffentlichen Dienst, der diese erst im Juni diesen Jahres erhält - folgt in der EKHN nun die zweite Hälfte in Form einer monatlichen Auszahlung von 187,50 Euro, beginnend im Juli 2023 und endend im Februar 2024. Für die Auszubildenden und Praktikanten gibt es die Restsumme von 1000 Euro in diesem Falle von Juli bis Februar in Höhe von 125 Euro pro Monat.

Tabellenentgelte erhöht um 200 Euro Sockelbetrag und zusätzlich 5,5 Prozent

Wie auch im TVöD werden ab dem 1. März 2024 alle Entgeltgruppen und -stufen um je 200 Euro erhöht. In einem zweiten Schritt erfolgt noch eine prozentuale Erhöhung um 5,5 Prozent. Die Erhöhung soll jedoch in jedem Fall mindestens 340 Euro betragen. Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten ab demselben Zeitpunkt jeweils eine monatliche Erhöhung bis zu 150 Euro. Die Laufzeit dieser neuen Tabellen besteht mindestens bis zum Dezember 2024. Damit erhöhen sich die Entgelte insgesamt um mindestens 8,4 Prozent bis zu maximal 16,7 Prozent.

Miteinbezug der Diakoniestationen

Um der angespannten wirtschaftliche Situation in Diakoniestationen zu entsprechen, wurde hierfür ausgehandelt, dass die Auszahlung der übrigen Inflationsausgleichsprämie über 1500 Euro im Februar 2024 erfolgt. Die anteilige Auszahlung wird den Stationen offengehalten. Weiterhin wird die Notlagenregelung rückwirkend zum 1. Februar 2023 bis zum 31. März 2025 verlängert.

Mitarbeitende in der EKHN

Die neuen Regelungen gelten für rund 19.500 Mitarbeitende im Angestelltenverhältnis. Für die aktuell rund 1500 Pfarrer*innen sowie Kirchenbeamt*innen in der EKHN gelten gesonderte Regelungen in Anlehnung an die Besoldung von Beamtinnen und Beamten im Bund. Die EKHN beschäftigt unter anderem im Angestelltenverhältnis mehr als 8000 pädagogische Fachkräfte beziehungsweise Erzieher*innen, rund 1500 Mitarbeitende in Sekretariaten, 300 Frauen und Männer in Krankenpflegeberufen sowie rund 2000 Personen im Hauswirtschafts- und Reinigungsdienst.

Hintergrund: Kirchliches Arbeitsrecht

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) regelt selbstständig Fragen der Entgelte für die Angestellten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). In ihr sind Arbeitgeber der EKHN sowie Arbeitnehmer des Verbandes Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VKM – vkm-hnkw.de) jeweils mit fünf Personen paritätisch vertreten. Aufgrund des vom Grundgesetz garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen ordnen diese ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst. Der Dritte Weg unterscheidet sich vom Ersten Weg (einseitige Arbeitgeberbedingungen) und vom Zweiten Weg (Tarifverträge nach staatlichem Recht) dadurch, dass Kirche und Diakonie nicht von einem Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite ausgehen, sondern von dem christlich geprägten Gedanken einer Dienstgemeinschaft aller Beschäftigten.

Hinweis
Fragen zu den abgeschlossenen Verhandlungen per Mail an:
Arbeitsrechtliche-Kommission@ekhn.de.
Weitere Informationen auch auf der Homepage der Arbeitsrechtlichen Kommission:
arbeitsrechtliche-kommission.ekhn.de


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