Menu
Menü
X
Dekanat Kronberg
Dekanat Kronberg

Herzlich willkommen auf der Homepage der Mitarbeitervertretung im Dekanat Kronberg

NEWS

 

 

In der Mitarbeitervollversammlung am 13. Juni 2024 wurde Andreas Valbert als neues Mitglied in die MAV Kronberg gewählt.   

Friederike Weil wurde zur Schwerbehindertenbeauftragten im Dekanat Kronberg gewählt. Sie ist per Mail unter Friederike.Weil@ekhn.de oder unter der Telefonnummer: 06195-72129 (bitte auf den AB sprechen) zu erreichen.

MAV Kronberg

Nora Hechler

Mitarbeitervertretung im Dekanat Kronberg

 

Dorel Schiel, Vorsitzende

 

 

Frauke Bannick, Stellvertretende Vorsitzende

Marek Kasinsiki

Tanja Krämer

Sigrun Peckelsen

Sonja Schneider

Andreas Valbert

Annette Volkmer

 

Aktuelles

23.05.2024 FW

GMAV WAHL 2024

Die neu gewählte GMAV

 

gestern am 16.05.2024 wurden in der Kirchenverwaltung in Darmstadt die neuen Mitglieder der GMAV gewählt. Aus 12 Kandidat*innen wählten die Vertreter*innen der einzelnen MAVen aus der EKHN ihre 7 Kolleg*innen für die Gesamtmitarbeitervertretung.

Namentlich sind dies: (von links nach rechts)

Michael Schweitzer – Cornelia Schäfer – Lea Kleine-Wilde – Frauke Bannick – Andrea Klem – Ebba Röhrig – Horstt Pötzl

 

In der konstituierenden Sitzung am 21.05.2024 wurden als Vorsitzende gewählt:

Horst Pötzl – Vorsitzender

Andrea Klem – Stellvertretende Vorsitzende

 

11.01.2023 FW

Arbeitsrecht aktuell: Resturlaub über Jahre sammeln?

Eigentlich verfallen Urlaubstage, wenn sie nicht im jeweiligen Kalenderjahr wahrgenommen werden. Ausnahmen können jedoch arbeitsvertraglich gewährt werden, wie dies das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) auch vorsieht: www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20497

 

 

Allerdings genügt der allgemeine Hinweis auf Fristen zum Verfall des Urlaubs aus dem vorherigen Jahr nicht mehr uneingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat im Sommer 2022 entschieden, dass der Hinweis auf den Resturlaub individualisiert sein muss. Ein allgemeiner Satz im Arbeitsvertrag reicht nicht. Es muss zum Beispiel klar sein, wie viel Urlaub noch offen ist und, dass er verfällt, wenn er nicht beansprucht wird. Ansonsten kann es sein, dass auch Urlaubsansprüche nach der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren noch bestehen bleiben könnten

 

top