Herzlich willkommen auf der Homepage der Mitarbeitervertretung im Dekanat Kronberg
NEWS
In der Mitarbeitervollversammlung am 13. Juni 2024 wurde Andreas Valbert als neues Mitglied in die MAV Kronberg gewählt.
Friederike Weil wurde zur Schwerbehindertenbeauftragten im Dekanat Kronberg gewählt. Sie ist per Mail unter Friederike.Weil@ekhn.de oder unter der Telefonnummer: 06195-72129 (bitte auf den AB sprechen) zu erreichen.
MAV Kronberg
Mitarbeitervertretung im Dekanat Kronberg
Dorel Schiel, Vorsitzende
Frauke Bannick, Stellvertretende Vorsitzende
Marek Kasinski
Tanja Krämer
Sigrun Peckelsen
Sonja Schneider
Andreas Valbert
Annette Volkmer
Aktuelles
GMAV WAHL 2024
Die neu gewählte GMAV
gestern am 16.05.2024 wurden in der Kirchenverwaltung in Darmstadt die neuen Mitglieder der GMAV gewählt. Aus 12 Kandidat*innen wählten die Vertreter*innen der einzelnen MAVen aus der EKHN ihre 7 Kolleg*innen für die Gesamtmitarbeitervertretung.
Namentlich sind dies: (von links nach rechts)
Michael Schweitzer – Cornelia Schäfer – Lea Kleine-Wilde – Frauke Bannick – Andrea Klem – Ebba Röhrig – Horstt Pötzl
In der konstituierenden Sitzung am 21.05.2024 wurden als Vorsitzende gewählt:
Horst Pötzl – Vorsitzender
Andrea Klem – Stellvertretende Vorsitzende
ekhn2030: Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturen
Die EKHN gestaltet ihre Verwaltung neu, um die Organisation effizienter und angepasster an lokale Bedürfnisse zu machen.
Arbeitsrecht aktuell: Resturlaub über Jahre sammeln?
Eigentlich verfallen Urlaubstage, wenn sie nicht im jeweiligen Kalenderjahr wahrgenommen werden. Ausnahmen können jedoch arbeitsvertraglich gewährt werden, wie dies das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) auch vorsieht: www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20497
Allerdings genügt der allgemeine Hinweis auf Fristen zum Verfall des Urlaubs aus dem vorherigen Jahr nicht mehr uneingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat im Sommer 2022 entschieden, dass der Hinweis auf den Resturlaub individualisiert sein muss. Ein allgemeiner Satz im Arbeitsvertrag reicht nicht. Es muss zum Beispiel klar sein, wie viel Urlaub noch offen ist und, dass er verfällt, wenn er nicht beansprucht wird. Ansonsten kann es sein, dass auch Urlaubsansprüche nach der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren noch bestehen bleiben könnten