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Dekanat Kronberg
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Herzlich willkommen auf der Homepage der Mitarbeitervertretung im Dekanat Kronberg

MAV Wahl am 26. Februar 2024

Kandidaten/innen Wahlvorschlag für die MAV Wahl 2024

WAHLVORSCHLAG

 

Für die Neuwahl der Mitarbeitervertretung

des Dekanats Kronberg

am 26.02.2024

 

werden als Wahlbewerber*in gemäß § 3 WO/MAVG vorgeschlagen:

 

Nr.          Name                Vorname          Berufsbezeichnung  Dienststelle       haupt.-/nebenberuflich

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

 

 

 

Dieser Wahlvorschlag wird unterzeichnet von:

 

Nr.          Name                                       Vorname                      Geb. Datum                Unterschrift

1.                                                                             

2.                                                                             

3.                                                                             

 

(Der Wahlvorschlag ist von 3 Wahlberechtigten zu unterzeichnen.)

 

 

 

Abgabe bitte bis 20.01.2024

Aktuelles

MAV Vollversammlung am 22. Juni 2023 in Flörsheim

19.09.2023 h

Kirchenverwaltung informierte rund um das Thema Kirchensteuer

Eine lebhafte Diskussions- und Fragerunde löste ein Vortrag von Oberkirchenrätin Almut Schönthal zum Thema „Die Kirchensteuer – Bedeutung, Entwicklung und Verwendung“ in der evangelische Peterskirche in Stadecken aus. Die Leiterin des Referats „Haushalt und Controlling“ der Kirchenverwaltung der EKHN konnte kompetent und gleichsam aus erster Hand die vielen Fragen ihrer Zuhörerschaft beantworten.

11.01.2023 FW

Arbeitsrecht aktuell: Resturlaub über Jahre sammeln?

Eigentlich verfallen Urlaubstage, wenn sie nicht im jeweiligen Kalenderjahr wahrgenommen werden. Ausnahmen können jedoch arbeitsvertraglich gewährt werden, wie dies das Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) auch vorsieht: www.kirchenrecht-ekhn.de/document/20497

 

 

Allerdings genügt der allgemeine Hinweis auf Fristen zum Verfall des Urlaubs aus dem vorherigen Jahr nicht mehr uneingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat im Sommer 2022 entschieden, dass der Hinweis auf den Resturlaub individualisiert sein muss. Ein allgemeiner Satz im Arbeitsvertrag reicht nicht. Es muss zum Beispiel klar sein, wie viel Urlaub noch offen ist und, dass er verfällt, wenn er nicht beansprucht wird. Ansonsten kann es sein, dass auch Urlaubsansprüche nach der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren noch bestehen bleiben könnten

 

Lohn
19.12.2022 vr

Frohe Botschaft für EKHN-Angestellte: Inflationsprämie und Reformationstag frei

Die Entgeltverhandlungen für den Beginn des Jahres 2023 in Hessen-Nassau sind abgeschlossen. Es gibt eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von 1500 Euro für alle 18.500 Angestellten. Zudem wird der Reformationstag ein arbeitsfreier Tag. Offen ist noch, wie die Anknüpfung an künftige Tarife im Öffentlichen Dienst geschieht.

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